Im Zusammenhang mit dem Corona Virus stellen sich zahlreiche Fragen. Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen sind wie folgt gesetzlich geregelt:

  • Heimarbeit Der Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht (OR 321d) und kann somit Heimarbeit anordnen. Der Arbeitgeber muss die notwendigen Arbeitsutensilien zur Verfügung stellen. Die Arbeitnehmenden haben eine solche Weisung zu befolgen und dürfen nicht darauf bestehen, an den Arbeitsplatz zu kommen. Ein Anspruch auf Heimarbeit besteht nicht.
  • Überzeit Die Kompensation von Überzeiten erfordert grundsätzlich das Einverständnis des Arbeitnehmers (OR 321c). In den meisten Arbeitsverträgen (insbesondere in unseren Musterverträgen) ist die Kompensation und nicht die Auszahlung vorgesehen.
  • Ferien Grundsätzlich darf der Arbeitgeber die Ferien bestimmen (OR 329c). Auf die Bedürfnisse des Arbeitnehmers ist Rücksicht zu nehmen. Eine Ankündigung von drei Monaten reicht aus. Es könne auch Betriebsferien für einen ganzen Betrieb angeordnet werden.
  • Kurzarbeit Dazu ist das Einverständnis des kantonalen Amtes für Arbeit und der Arbeitnehmenden notwendig. Kurzarbeit ist drei Tage vorher anzumelden. Das Merkblatt des SECO (Bitte blaue Markierungen beachten) https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/broschueren.html fasst die wichtigsten Bestimmungen zusammen. Wir haben die wichtigsten Informationen blau markiert. Die Anforderungen der Lohnbuchhaltung für solche Fälle sind komplex. Die Bestimmungen sind strikte einzuhalten, damit der Anspruch nicht verfällt. Wir sind daran, mit unserem Softwarepartner die notwendigen Anpassungen in den Lohnbuchhaltungen vorzubereiten.
  • Die wichtigsten Bestimmungen für eine Pandemie hat der Bund in einem Merkblatt zusammengefasst.

Wir wünschen allen unseren Kundinnen und Kunden viel Erfolg bei der Bewältigung der kommenden Herausforderungen!