Die gebundene Vorsorge ist eine sinnvolle Möglichkeit des Sparens und der Steuerersparnis. Je nach Steuerbelastung fliesst mehr als ein Drittel der Einzahlung in der Form von Steuervorteilen wieder zurück.

Die Grenzbeträge im Jahr 2020 sind im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Folgende Beiträge, die im Jahr 2020 an die anerkannten Vorsorgeinstitutionen überwiesen werden, können von der Einkommenssteuer abgezogen werden:

  • Angestellte maximal CHF 6‘826.00. Ehefrauen von selbständig Erwerbenden, die eine Lohn beziehen, können diesen Abzug ebenfalls geltend machen.
  • Selbständig Erwerbende ohne BVG maximal 20% des Einkommens bis maximal CHF 34’128.00.

Diese Beträge müssen vor dem 31. Dezember 2020 einbezahlt werden. Nach unserer Erfahrung dauert es bis zu einer Woche, bis der einbezahlte Betrag beim Empfänger gutgeschrieben wird. Ein Teil der Vorsorgestiftungen verlangt zudem, dass die Gutschrift mehrere Tage vor dem Jahresende erfolgt. Wir empfehlen daher, den Zahlungsauftrag bis spätestens Mitte Dezember auszuführen.

Noch besser ist es, die Säule 3a Anfangs statt Ende Kalenderjahr einzubezahlen. Damit profitieren Sie von einem steuerfreien Zins für praktisch das gesamte Kalenderjahr.